Vereinssatzung des BTS-Friesen e.V.

Berliner Turn- und Sportverein
FRIESEN e.V.


Mitglied des DTB und BTB


SATZUNG


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 17.11.1906 gegründete Verein führt den Namen „Berliner Turn- und Sportverein FRIESEN“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt daher den Zusatz e.V.
2. Der Verein ist Mitglied der Fachverbände des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt ihre Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten GYMNASTIK, VOLLEYBALL, FUSSBALL.
Der Verein fördert den Erwachsenen-, Breiten-, Gesundheits- und Seniorensport.
Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c. Ehrenmitgliedern.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod
d. Löschung des Vereins.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 6 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnung und Beschlüsse
b. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d. wegen groben unsportlichen Verhaltens
e. wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind:
a. Verweis
b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an den Veranstaltungen des Vereins
c. Ausschluss aus dem Verein.
Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Ausschüsse.


§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Kassenprüfer
e. Wahl der Mitglieder der Ausschüsse
f. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g. Genehmigung des Haushaltsplanes
h. Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über Anträge
j. Verhandlung der Berufung gegen Maßregelungen (§ 6)
k. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern (§ 11)
l. Auflösung des Vereins.
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Anträge können gestellt werden:
a. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b. vom Vorstand.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
8. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.


§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.


§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. dem Pressewart
e. dem Oberturnwart.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a. der Vorsitzende
b. der stellvertretende Vorsitzende
c. der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einen durch ihm Beauftragten geleitet.
6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands.


§ 13 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Berliner Turnerbund zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 17.11.1906 von den Gründungsmitgliedern des Vereins beschlossen und zuletzt am 02.03.2007 geändert und neu gefasst. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.